8. Der Vollmachtgeber und der Vermögensverwalter nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass
• die Bank ausschliesslich eine Abwicklungsfunktion zur Ausführung der vom Vermögensverwalter oder Vollmachtgeber erteilten Aufträge/Instruktionen innehat, keinerlei Beratungsdienstleistungen erbringt und keinerlei Anlageempfehlungen abgibt (execution only);
• die Bank die Vereinbarungen und Anweisungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vermögensverwalter nicht kennen muss, und dass die Bank die Aufträge/Instruktionen des Vermögensverwalters ohne Überprüfung auf deren Übereinstimmung mit den vorgenannten Vereinbarungen ausführen darf;
• die Bank die Aufträge/Instruktionen nicht auf Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit, Auftragsvolumen oder Auftragsfrequenz überprüft;
• die Bank gegenüber dem Vermögensverwalter und dem Vollmachtgeber ausschliesslich Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten hat, welche sich aus ihrer Execution-only-Tätigkeit ergeben;
• die Bank insbesondere keinerlei Prüf- und Abmahnpflichten im Zusammenhang mit der Geeignetheit der Anlagestrategien und den Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters trifft;
• die Bank in keinerlei Form für Anlageentscheide und alle anderen Entscheide des Vermögensverwalters und des Vollmachtgebers sowie daraus entstehende Verluste haftet.